vielleicht bekommt man da sogar einen Schadensersatzanspruch nach §§ 311 Abs 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB konstriert. Ggf. hat der Verkäufer Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (aufgrund von Vertragsverhandlungen) verletzt. Es dürfte ausreichen, wenn der Wagen nur "im Auftrag" verkauft wurde. Dein Kontakt war dann zwar nicht der Verkäufer, aber dessen Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB.
http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo
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